Satzung der Reisemobil – Freunde – Europa e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
1. Der Verein trägt den Namen Reise – Mobil – Freunde Europa e.V.
2. Die offizielle Abkürzung lautet : RMF – Europa e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist Hannover
§ 2 Geschäftsjahr:
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.
§ 3 Zweck, Ziel, und Aufgaben :
1. Die Aufgabe der Reise – Mobil – Freunde Europa e.V. soll es sein, eine
Gemeinschaft zu bilden, in der alle Mitglieder gleichberechtigt füreinander
da sind.
2. Als Reise – Mobil – Freunde Europa e. V. mit Mitgliedern aus mehreren
europäischen Ländern, führen wir im Rahmen der Völkerverständigung,
regelmäßig Reisen, überwiegend innerhalb Europas , mit Reisemobilen auf
kultureller,sportlicher und geselliger Grundlage durch. Dabei sollen auch
Kontakte und Treffen mit anderen europäischen Reisemobilclubs gepflegt
werden, um kulturelle und gesellschaftliche Ereignisse in den
entsprechenden Ländern zu besuchen und erleben.
3. Der Erfahrungsaustausch über kulturelle Gemeinsamkeiten, technische,
praktische und rechtliche Informationen über Reisemobile und Verkehrsrecht
in unterschiedlichen Ländern.
4. Des weiteren soll der umweltgerechte Umgang mit Reisemobilen im
Vordergrund stehen. Auch hierüber soll ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch
stattfinden.
§ 4 Mittelverwendung :
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Vereinsarbeit eines jeden Mitgliedes, sowie die Vereinsämter sind
ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Unkosten, wie Campingplatzgebühren. gemeinsames Essen, Eintrittsgelder,
etc., für die vom Verein organisierten Reisen, werden nicht vom Verein, sondern
von den Teilnehmer der Reisen selbst übernommen.
§ 5 Mitgliedschaft :
1. Mitglied bei den Reise – Mobil – Freunden Europa e. V. kann jeder europäische
Reisemobilbesitzer werden.
Nach Prüfung und mehrheitlichen Beschluss durch die Vorstandschaft
können auch Ehrenmitglieder aus der Mitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden. Diese werden aus der jährlichen Beitragspflicht befreit.
§ 6 Aufnahme :
1. Jeder Europäischer Reisemobilbesitzer kann im Verein aufgenommen werden, unabhängig von seinem Wohnort. Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche
Anerkennung der Vereinssatzung. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand
Verwaltung oder an eines der anderen Vorstandsmitglieder zu richten. Die
Vorstandschaft wird mit Mehrheit über das Aufnahmegesuch entscheiden.
2. Zur Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben,
über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Jahresbeitrag :
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag über dessen Höhe die Mitgliederversammlung
entscheidet. Der Jahresbeitrag ist zum Jahresbeginn, spätestens jedoch vor der
Jahreshauptversammlung zu entrichten. Nur durch die fristgerechte Bezahlung ist eine
Stimmberechtigung gegeben.
Bei Neuaufnahme ist der Jahresbeitrag für das gesamte laufende Jahr zu
entrichten.
§ 8 Rechte und Pflichten :
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen
und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen der Betätigung im Verein, vor allen auf den
Reisen, die jährlich festgelegten Durchführungsbestimmungen zu beachten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft :
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Verwaltung
und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam werden.
Eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist einzuhalten.
3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft vom Verein
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
per Mail, Fax oder Brief, mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder anderer
Umlagen in Rückstand ist. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
gegen die Satzung , den Durchführungsbestimmungen, oder den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung bzw. der Vorstandschaft verstößt, körperlichen Angriffen
gegenüber anderen, so wie bei einem unehrenhaften Verhalten, kann es durch
mehrheitlichen Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen diesen Beschluss kann ein Mitglied Berufung , per Einschreiben an den Vorstand
Verwaltung , binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, per
Email, Fax, oder Brief, an die nächstfolgende Mitgliederversammlung einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
§ 10 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft, sowie die
Kassenprüfer .
§ 11 Die Vorstandschaft:
Die Vorstandschaft besteht aus einem Team-Vorstand mit drei gleichberechtigten
Vorständen, bestehend aus:
1. Vorstand Reisen
2. Vorstand Verwaltung, gleichzeitig Schriftführer
3. Vorstand Finanzen
Die Vorstandschaft vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Mindestens zwei ihrer Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Nach Bedarf können weitere Mitglieder ( Beiräte ) in eine erweiterte
Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese sind
nur beratend in der Vorstandschaft tätig.
§ 12 Zuständigkeit der Vorstandschaft :
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben :
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung durch den Vorstand Verwaltung.
2. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch die gesamte
Vorstandschaft. ( je nach Gebiet ).
3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Kassenberichte, durch den Vorstand
Finanzen.
4. Beschlussfassung über die Vereinszugehörigkeit durch die gesamte Vorstandschaft.
mit mehrheitlichem Beschluss.
5. Erstellung der jährlichen Durchführungsbestimmungen.
6. Planung und Organisation von Wohnmobilreisen innerhalb und außerhalb
Europas die zur Völkerverständigung dienen, durch den Vorstand Reisen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung )
Die jährlich einmal einzuberufende Mitgliederversammlung, auch
Jahreshauptversammlung genannt, ist das oberste Organ des Vereins und ist
vom Vorstand Verwaltung in den ersten 6 Monaten nach Ablauf eines
Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung hierzu muss unter Mitteilung
der Tagesordnung mind. 4 Wochen vorher des Mitgliedern, p .Email, Fax oder
Brief zugestellt werden. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung
müssen mindestens 2 Wochen vorher dem Vorstand Verwaltung schriftlich per
Mail, Fax oder Brief zugehen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge
behandelt werden, über deren Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben,
sind unzulässig.
Die Protokollführung der JHV. kann vom Vorstand Verwaltung auf ein
anwesendes Mitglied übertragen werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit und sind unabhängig
von den anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Ein Vertretungsrecht per Vollmacht besteht nicht.
Eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
bedürfen.
1. Satzungsänderungen
2. Auflösung des Vereins
3. Misstrauensanträge gegen die Organe des Vereins
4. Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll
zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte
zu erledigen :
1. Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
2. Bericht des Vorstandes Verwaltung
3. Bericht des Vorstandes Finanzen
4. Bericht des Vorstandes Reisen
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes Verwaltung
7. Entlastung des Vorstandes Finanzen
8. Entlastung des Vorstandes Reisen
9. Neuwahlen ( falls Wahl eines Vereinsorgans erforderlich ist)
10. Anträge
11. Verschiedenes
§ 14 Wahl und Amtsdauer der Vereinsorgane
Die Mitglieder der Vorstandschaft, die Kassenprüfer und der Beiräte,
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt,
bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied, die Kassenprüfer und die Mitglieder des Beirates sind
einzeln zu wählen. Nur Vereinsmitglieder können gewählt werden. Scheidet ein
Mitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt die verbliebene Vorstandschaft für die restliche
Amtsdauer einen kommissarischen Nachfolger. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in
einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden auch alle Ämter.
§ 15 Auflösung des Vereins :
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist fristgerecht an die Mitgliederversammlung
zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit mindestens Dreiviertelmehrheit
über die Auflösung des Vereines. Kommt eine Dreiviertelmehrheit zustande, müssen
gleichzeitig darauf die Liquidatoren zur Auflösung des Vereins durch die Mitglieder
mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
Das nach Abwicklung verbleibende Vermögen muss als Spende, einer oder
mehreren gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.
Die zu begünstigende(n) gemeinnützige(n) Organisation(en),werden von der
Mitgliederversammlung mehrheitlich bestimmt. Vorschläge von den Mitgliedern werden in die
Abstimmung einbezogen.
Diese Satzung wurde am 14.05.2018 von der planmäßig einberufenen Mitgliederversammlung
im Restaurante de L’Ecluse in F-57520 Grosbliederstroff genehmigt und so beschlossen.
Grosbliederstroff den 14.05.2018