Satzung der Reisemobilfreunde- Europa e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
- Der Verein trägt den Namen Reise – Mobil – Freunde Europa
e.V.
- Die offizielle Abkürzung lautet : RMF – Europa e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Hannover
§ 2 Geschäftsjahr:
- Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.
§ 3 Zweck, Ziel, und Aufgaben :
- Die Aufgabe der Reise – Mobil – Freunde Europa e.V. soll es
sein, eine Gemeinschaft zu bilden, in der alle Mitglieder
gleichberechtigt füreinander da sind.
- Als Reise – Mobil – Freunde Europa e. V. mit Mitgliedern
aus mehreren europäischen Ländern, führen wir im Rahmen der
Völkerverständigung, regelmäßig Reisen, überwiegend
innerhalb Europas, mit Reisemobilen auf kultureller,
sportlicher und geselliger Grundlage durch. Dabei sollen
auch Kontakte und Treffen mit anderen europäischen
Reisemobilclubs gepflegt werden, um kulturelle und
gesellschaftliche Ereignisse in den entsprechenden Ländern
zu besuchen und erleben.
- Der Erfahrungsaustausch über kulturelle Gemeinsamkeiten,
technische, praktische und rechtliche Informationen über
Reisemobile und Verkehrsrecht in unterschiedlichen
Ländern.
- Des weiteren soll der umweltgerechte Umgang mit
Reisemobilen im Vordergrund stehen. Auch hierüber soll ein
regelmäßiger Erfahrungsaustausch stattfinden.
§ 4 Mittelverwendung :
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Vereinsarbeit eines jeden Mitgliedes, sowie die Vereinsämter
sind ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
Die Unkosten, wie Campingplatzgebühren. gemeinsames Essen,
Eintrittsgelder, etc., für die vom Verein
organisierten Reisen, werden nicht vom Verein,
sondern von den Teilnehmer der Reisen selbst
übernommen.
§ 5 Mitgliedschaft :
- Mitglied bei den Reise – Mobil – Freunden Europa e. V. kann
jeder europäische Reisemobilbesitzer werden. Nach Prüfung
und mehrheitlichen Beschluss durch die
Vorstandschaft können auch Ehrenmitglieder aus der
Mitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden. Diese werden aus der jährlichen
Beitragspflicht befreit.
§ 6 Aufnahme :
- Jeder Europäischer Reisemobilbesitzer kann im Verein
aufgenommen werden, unabhängig von seinem Wohnort.
Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung
der Vereinssatzung. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand
Verwaltung oder an eines der anderen Vorstandsmitglieder zu
richten. Die Vorstandschaft wird mit Mehrheit über das
Aufnahmegesuch entscheiden.
- Zur Aufnahme in den Verein wird eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben, über dessen Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Jahresbeitrag :
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag über dessen Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Jahresbeitrag ist zum
Jahresbeginn, spätestens jedoch vor der Jahreshauptversammlung
zu entrichten. Nur durch die fristgerechte Bezahlung ist eine
Stimmberechtigung gegeben.
Bei Neuaufnahme ist der Jahresbeitrag für das gesamte
laufende Jahr zu entrichten.
§ 8 Rechte und Pflichten :
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und
Anlagen des Vereins zu nutzen und an seinen Veranstaltungen
teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen der Betätigung im Verein,
vor allen auf den Reisen, die jährlich festgelegten
Durchführungsbestimmungen zu beachten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft :
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder
Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand Verwaltung und kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres wirksam werden. Eine Kündigungsfrist von
drei Monaten ist einzuhalten.
- Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der
Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung, per Mail, Fax oder
Brief, mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder
anderer Umlagen in Rückstand ist. Gegen diesen Beschluss
ist kein Rechtsmittel gegeben.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt, gegen die Satzung, den
Durchführungsbestimmungen, oder den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung bzw. der Vorstandschaft verstößt,
körperlichen Angriffen gegenüber anderen, so wie bei einem
unehrenhaften Verhalten, kann es durch mehrheitlichen
Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Gegen diesen Beschluss kann ein Mitglied Berufung,
per Einschreiben an den Vorstand Verwaltung, binnen einer Frist
von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, per Email, Fax
oder Brief, an die nächstfolgende Mitgliederversammlung
einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über
den Ausschluss.
§ 10 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die
Vorstandschaft, sowie die Kassenprüfer.
§ 11 Die Vorstandschaft:
Die Vorstandschaft besteht aus einem Team-Vorstand mit drei
gleichberechtigten Vorständen, bestehend aus:
- Vorstand Reisen
- Vorstand Verwaltung, gleichzeitig Schriftführer
- Vorstand Finanzen
Die Vorstandschaft vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Mindestens zwei ihrer Mitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
Nach Bedarf können weitere Mitglieder (Beiräte) in eine
erweiterte Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Diese sind nur beratend in der
Vorstandschaft tätig.
§ 12 Zuständigkeit der Vorstandschaft :
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ übertragen sind. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung durch den Vorstand
Verwaltung.
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch
die gesamte Vorstandschaft (je nach Gebiet).
- Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Kassenberichte,
durch den Vorstand Finanzen.
- Beschlussfassung über die Vereinszugehörigkeit durch die
gesamte Vorstandschaft mit mehrheitlichem Beschluss.
- Erstellung der jährlichen Durchführungsbestimmungen.
- Planung und Organisation von Wohnmobilreisen innerhalb und
außerhalb Europas die zur Völkerverständigung dienen, durch den
Vorstand Reisen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung
)
Die jährlich einmal einzuberufende Mitgliederversammlung,
auch Jahreshauptversammlung genannt, ist das oberste Organ
des Vereins und ist vom Vorstand Verwaltung in den ersten
6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen.
Die Einladung hierzu muss unter Mitteilung der
Tagesordnung mind. 4 Wochen vorher des Mitgliedern, p .Email,
Fax oder Brief zugestellt werden.
Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen
mindestens 2 Wochen vorher dem Vorstand Verwaltung schriftlich
per Mail, Fax oder Brief zugehen. Später eingehende
Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden,
über deren Zulassung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum
Gegenstand haben, sind unzulässig.
Die Protokollführung der JHV kann vom Vorstand Verwaltung auf
ein anwesendes Mitglied übertragen werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Mehrheit und sind unabhängig von den anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
Ein Vertretungsrecht per Vollmacht besteht nicht. Eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder bedürfen:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Misstrauensanträge gegen die Organe des Vereins
- Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Beschlussprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens folgende
Tagesordnungspunkte zu erledigen:
- Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
- Bericht des Vorstandes Verwaltung
- Bericht des Vorstandes Finanzen
- Bericht des Vorstandes Reisen
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes Verwaltung
- Entlastung des Vorstandes Finanzen
- Entlastung des Vorstandes Reisen
- Neuwahlen (falls Wahl eines Vereinsorgans erforderlich ist)
- Anträge
- Verschiedenes
§ 14 Wahl und Amtsdauer der Vereinsorgane
Die Mitglieder der Vorstandschaft, die Kassenprüfer und der
Beiräte, werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur
Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied, die Kassenprüfer und die Mitglieder
des Beirates sind einzeln zu wählen. Nur Vereinsmitglieder
können gewählt werden. Scheidet ein Mitglied während
seiner Amtszeit aus, so wählt die verbliebene Vorstandschaft
für die restliche Amtsdauer einen kommissarischen
Nachfolger. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter einer
Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein enden auch alle Ämter.
§ 15 Auflösung des Vereins :
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist fristgerecht an die
Mitgliederversammlung zu stellen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit mindestens
Dreiviertelmehrheit über die Auflösung des Vereines. Kommt
eine Dreiviertelmehrheit zustande, müssen gleichzeitig
darauf die Liquidatoren zur Auflösung des Vereins durch die
Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt
werden.
Das nach Abwicklung verbleibende Vermögen muss als Spende,
einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen zur
Verfügung gestellt werden.
Die zu begünstigende(n) gemeinnützige(n)
Organisation(en),werden von der Mitgliederversammlung
mehrheitlich bestimmt. Vorschläge von den Mitgliedern werden in
die Abstimmung einbezogen.
Diese Satzung wurde am 14.05.2018 von der planmäßig
einberufenen Mitgliederversammlung im Restaurante de
L’Ecluse in F-57520 Grosbliederstroff genehmigt und so
beschlossen.
Grosbliederstroff den 14.05.2018